AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

1.1
Die Shiawa GmbH (im Folgenden: Shiawa bietet auf der Internetseite „Shiawa“ (im Folgenden: Shiawa) eine web-basierte Office Managemen und Organsiations-Software (im Folgenden: Software) für kleine und mittelgroße Unternehmen, insbesondere zur Organisation des Büroalltags, an.

1.2
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Nutzungsverträge (im Folgenden „Verträge“ genannt), die zwischen Shiawa und Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen sind, über die Plattform „Shiawa“ geschlossen werden.

1.3
Abweichende AGB des Kunden finden auf Verträge keine Anwendung, es sei denn, Shiawa stimmt ihrer Anwendung ausdrücklich in Schriftform zu.

  1. Vertragsschluss zwischen dem Kunden und Shiawa

2.1
Das auf Shiawa bereitgestellte Angebot, die dort bezeichnete und beschriebene web-basierte Software zu nutzen, stellt kein verbindliches Angebot von Shiawa dar.

2.2
Die Nutzung der Software von Shiawa setzt die Erstellung eines Kunden-Accounts (im Folgenden: Account) voraus. Für die Erstellung des Accounts sind die erforderlichen Daten anzugeben und ein Passwort festzulegen. Durch Bestätigung der Anlegung des Accounts gibt der Kunde zunächst ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die, abhängig vom gewählten Modul, zeitlich begrenzte, kostenfreie Nutzung der Software für Testzwecke ab. Dieses Angebot kann Shiawa mit der Einrichtung und Gewährung des Zugangs zum Account oder dem Versand einer Mitteilung an die angegebene E-Mail-Adresse mit den Zugangsdaten für den eingerichteten Account annehmen.

2.3
Durch den Abschluss eines Vertrags zur kostenfreien Nutzung gemäß Ziffer 2.2 räumt Shiawa dem Kunden das Recht ein, die Software ab Gewährung des Zugangs zur Software bzw. Mitteilung der Zugangsdaten durch Shiawa zu den AGBs zu nutzen.

2.4
Zusätzlich hat der Kunde die Möglichkeit, einen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software mit Shiawa abzuschließen. Dabei kann der Kunde zwischen den auf der Webseite angebotenen Shiawa Modulen wählen.

2.5
Für die Angebotserstellung und Abschluss eines Vertrags mit monatlicher Abrechnung erfolgt der Vertragsabschluss im Account selbst. Dazu muss der Kunde die entsprechende Version auswählen und seine Auswahl bestätigen. Anschließend sind neben dem Firmennamen auch die Rechnungsadresse zu hinterlegen. Durch Bestätigung und Absendung dieser Angaben schließt der Kunde einen Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung mit Shiawa ab.

2.6

Der Vertragsabschluss erfolgt mit Einwilligung in die AGBs.

2.7

Ein Widerrufsrecht besteht nur für Vertragspartner, die Shiawa gegenüber als Verbraucher auftreten, nicht jedoch für Unternehmen.

2.8

Shiawa behält sich das Recht vor, nicht mir verfassungs- und grundrechtsfeindlichen Unternehmen oder Organisation zu kontrahieren und kündigt ggf. den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Leistungen, Wechsel der Versionen

3.1
Shiawa stellt dem Kunden für die Laufzeit eines Vertrags den Zugang zu der auf Shiawa angebotenen und vom Kunden ausgewählten Version der Software als Software-as-a-Service (im Folgenden: SaaS) über das Internet zur Verfügung. Der Funktionsumfang der gebuchten Software-Version einschließlich etwaiger zusätzlicher Funktionalitäten ergibt sich aus der Beschreibung auf der Internetseite von Shiawa unter der Rubrik „Preise“ und „Funktionen”. Weitere Leistungen sind nicht Gegenstand eines Vertrags über die (kostenpflichtige) Nutzung der Software. Solche weiteren Leistungen können von Shiawa auf Basis eines gesonderten Angebots erbracht werden.

3.2
Zusätzliche Funktionalitäten, deren Nutzungsumfang nicht beschränkt ist, dürfen nur in angemessenem Umfang genutzt werden („Fair Use“), insbesondere um die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bereitstellung für alle Kunden zu gewährleisten. Im Zweifel liegt eine unangemessene Nutzung vor, wenn diese nicht nach den Bedingungen genutzt werden, die Shiawa vorgibt, z.B. wenn bei einem Profil als Admin oder Agent eine E-Mail-Adresse hinterlegt wird, die von verschiedenen Personen genutzt wird. Unangemessen ist auch eine wesensfremde Nutzung, d.h. wenn die zusätzliche Funktionalität nicht in Bezug auf die Funktionalität der Software genutzt wird (z.B. Ticketing für Softwareentwicklung). Shiawa behält sich vor, bei Verstoß gegen den Fair Use Grundsatz die Verwendung der zusätzlichen Funktionalität durch den Kunden einzuschränken, nachdem Shiawa den Kunden hierauf hingewiesen hat. Sind für zusätzliche Funktionalitäten Kontingente vorgesehen, so bleiben diese auch bei einem Wechsel der Software-Version bestehen, unverbrauchte Kontingente können nicht auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.

3.3
Die Software ermöglicht den Austausch von Daten mit Systemen von Drittanbietern („Drittsystem“) über Schnittstellen („Integrations“). Auf der Webseite von Shiawa findet sich eine Übersicht und Beschreibung aller verfügbaren Integrationen („Integrationen“), wobei die Verfügbarkeit für den Kunden von der vom Kunden gebuchten Software-Version und Add-ons abhängen kann. Shiawa behält es sich vor, das Angebot an Integrationen zu ändern, insbesondere wenn der Drittanbieter die Integration anpasst oder einstellt. Soweit Integrationen nicht als solche von Shiawa gekennzeichnet sind („Shiawa -Integration“), handelt es sich um Integrationen, die von Drittanbietern bereitgestellt und alleine von diesen verantwortet werden („Partner-Integration“). Der Leistungsumfang und die für die Einrichtung notwendigen Schritte ergeben sich für Partner-Integrationen vorrangig aus der Beschreibung auf der Webseite des Drittanbieters. Integrations dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Datenaustausch mit den explizit vorgesehenen Drittsystem genutzt werden.

Partner-Integrationen sind keine Leistungen von Shiawa. Funktionsumfang, Preise, Laufzeit und sonstige Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Partner-Integrationen, einschließlich Support, richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter (z.B. Verfügbarkeit, Preise, Laufzeit). Shiawa übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Partner-Integrationen. Um eine Integration nutzen zu können muss der Kunde über die Nutzungsberechtigung für das anzubindende Drittsystem verfügen. Für den Betrieb des Drittsystems, einschließlich dessen Verfügbarkeit, ist im Verhältnis zwischen Kunde und Shiawa der Kunde verantwortlich.

3.4
Der Kunde kann grundsätzlich je nach Vertragsdauer zwischen den angebotenen Versionen der Software wechseln. Die daraus resultierende Vergütung ergibt sich aus den Ziffern 7.7 und 7.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.5
Kunden mit einem Vertrag zur kostenpflichtigen Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung können diese Änderung schriftllich mit Rücksicht auf die Vertragsdauer ankündigen. Kunden mit einem kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung müssen für eine Änderung der Version den Kundensupport von Shiawa kontaktieren.

  1. Verfügbarkeit und Reaktionszeit bei Störungen

4.1
Shiawa gewährleistet eine 97%-ige Verfügbarkeit der als SaaS zur Verfügung gestellten Software im Jahresmittel. Davon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Shiawa liegen (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter) nicht zu erreichen ist. Ebenfalls ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten (bspw. Updates der Software), die entweder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der nationalen Feiertage in Deutschland) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr liegen, oder die gemäß Ziffer 4.2 vorab angekündigt wurden.

4.2
Shiawa ist berechtigt, zu Wartungszwecken und infolge anderer technischer Erfordernisse die Verfügbarkeit der Software zu unterbrechen. Die Wartungsarbeiten werden soweit möglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der nationalen Feiertage in Deutschland) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr getätigt. Falls eine Wartungsmaßnahme zu einer Unterbrechung der Nutzung der Software von mehr als 30 Minuten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der nationalen Feiertage in Deutschland) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr führen wird, wird Shiawa diese Wartungsarbeit per E-Mail ankündigen. Die Ankündigung erfolgt mindestens 24 Stunden vorab. Auf Kundenwunsch hin kann die angekündigte Wartungsarbeit verschoben werden, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus Sicht von Shiawa zu vertreten ist.

4.3
Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Shiawa wird sich bemühen bei Meldungen von Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Software führen und die innerhalb der Supportzeiten (Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr und Freitag zwischen 9:00 und 17:00 unter Berücksichtigung der nationalen Feiertage in Deutschland)) eingehen, eine Reaktionszeit für den Beginn der Entstörung von vier Stunden sicherzustellen. Bei leichteren Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Software führen und während des laufenden Betriebs auftreten, wird Shiawa sich bemühen, nicht später als einen Arbeitstag nach dem Eingang der Störmeldung zu reagieren.

4.4
Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Arbeitstag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.

  1. Mitwirkungsleistungen des Kunden

5.1
Die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen sind Hauptleistungspflichten des Kunden und nicht alleine als Nebenpflichten oder Obliegenheiten zu klassifizieren.

5.2
Der Kunde ist dazu verpflichtet, während der Nutzung der kostenfreien Version von Shiawa gemäß der Ziffern 2.2 und 2.3 die Funktionalitäten und generelle Beschaffenheit der Software zu überprüfen und etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit vor Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software gegenüber Shiawa anzuzeigen. Auf Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit, die während der kostenlosen Nutzung bereits bekannt oder vorhanden waren, aber nicht vor Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software gegenüber Shiawa angezeigt wurden, kann sich der Kunde gegenüber Shiawa nicht berufen.

5.3
Der Kunde ist verpflichtet, einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Stellvertreter zur Verfügung zu stellen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Ansprechpartners (nebst Stellvertreter) unverzüglich mitzuteilen.

5.4
Für die Inhalte und mit der Software verarbeiteten Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die Software von Shiawa nur vertragsgemäß und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde wird Shiawa unverzüglich, möglichst schriftlich, informieren über: (i) den Missbrauch oder den Verdacht des Missbrauchs der vertraglich vereinbarten Leistung; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung auftritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von Shiawa bereitgestellte Leistung, z.B. durch Verlust von Zugangsdaten oder Hacker-Angriff.

5.5
Der Kunde ist verpflichtet die technischen Voraussetzungen selbst sicherzustellen.

5.5.1
Die Anbindung an das Internet in ausreichend Bandbreite und Latenz liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.

5.5.2
Für eine optimale Nutzung der Angebote und Funktionen von Shiawa wird der Kunde die Browsertypen Google Chrome oder Mozilla Firefox in ihrer jeweils aktuellen Version anwenden. Zudem müssen in den Einstellungen im verwendeten Browser die Verwendung von Cookies erlaubt sein. Werden diese technischen Voraussetzungen vom Kunden nicht erfüllt, kann es unter Umständen zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der Dienste von Shiawa kommen. Shiawa ist für diese Einschränkungen nicht verantwortlich.

5.5.3
Der Kunde ist dafür verantwortlich, innerhalb der eigenen Organisation und für seine Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem, aber nicht begrenzt auf, die Installation und regelmäßige Aktualisierung einer gängigen Antivirus Software auf den Laptops, Computern oder sonstigen mobilen Endgeräten der Mitarbeiter des Kunden, die Sicherstellung der Vergabe und regelmäßigen Aktualisierung von sicheren Passwörtern nach Maßgabe des BSI IT Grundschutz oder anderer äquivalenter, anerkannter Sicherheitsstandards für den Shiawa Account sowie für die Laptops, Computer oder sonstige mobile Endgeräte der Mitarbeiter bzw. Einsatz entsprechender Mechanismen wie 2-Faktor-Authentifizierung, automatische Inaktivitätssperre, Firewall etc.

5.5.4
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten sowie von Zugangsdaten für Schnittstellen, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern sowie Verbot der Nutzung von sogenannten „Shared Accounts“, Sorge zu tragen. Das Verbot der Nutzung von „Shared Accounts“ bezieht sich dabei auf den Shiawa Account.

5.5.5

Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Limitierung der kostenfreien Version von Shiawa bezüglich der Anzahl der Personen, die berechtigt sind, auf den Account zuzugreifen, nicht dadurch zu umgehen, mehreren Mitarbeitern Zugriff auf den Account zu ermöglichen. Die Zuwiderhandlung seitens des Kunden konstituiert eine vertragliche Pflichtverletzung.

5.5.6
Darüber hinaus hat der Kunde für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken.

5.6
Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration des Accounts selbst verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Shiawa den Kunden bei der Einrichtung des Accounts, in welcher Form auch immer, unterstützt. Hierzu zählen insbesondere: (i) die fachliche Einrichtung des Accounts, insbesondere Migration von Daten, Konfiguration von Prozessen und Produkten; (ii) die fachliche Einrichtung von Integrations im Shiawa Account und im Drittsystem z.B. die Festlegung, ob bestimmte Datenfelder übertragen werden sollen und wie Kunden-spezifische Werte aus Mehrfachauswahlfeldern zuzuordnen sind; (iii) die Prüfung der Richtigkeit der Funktion der Integration anhand von Testfällen (z.B. betreffend die Textlänge von Freitextfeldern) vor Produktivnutzung; (iv) die technische Anbindung von Schnittstellen auf Seiten des Kunden nach der Spezifikation für ein- und ausgehende Daten, einschließlich der Eingabe von API-Schlüsseln und der Aktivierung von Schnittstellen im Drittsystem; (v) die Administration des Accounts, insbesondere das Anlegen von Benutzern und Rollen und Zuweisen von Zugängen zum Account.

5.7
Der Kunde ist verpflichtet, Shiawa über auftretende Leistungsstörungen (Mängel der Leistungen, fehlende Verfügbarkeit) unverzüglich in Textform zu informieren und nachvollziehbare Informationen zu auftretenden Leistungsstörungen zu übermitteln. Der Kunde wird Shiawa bei auftretenden Leistungsstörungen in angemessenem Umfang bei der Fehleridentifizierung und -behebung unterstützen.  Shiawa ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die eigentliche Ursache später durch Anpassung an der Shiawa Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

  1. Rechteeinräumung

6.1
Shiawa räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags begrenztes Recht zur Nutzung der gebuchten Software ein. Für die Nutzungsrechte an Drittsystemen und Partner-Integrations gelten die Bestimmungen des jeweiligen Anbieters.

6.2
Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und Dritten zur Nutzung nicht zur Verfügung zu stellen. Bei der Buchung der Funktionalitäten der Enterprise-Version erstrecken sich die Nutzungsrechte des Auftraggebers auch auf mit dem Kunden im Sinne der § 271 HGB, §§ 15 ff. AktG oder der jeweils anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verbundenen Unternehmen/ Beteiligungsgesellschaften/ Tochterunternehmen.

  1. Preise, Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen

7.1

Der Kunde kann zwischen den einzelnen Tools bei der Buchung wählen (Ticketing oder Flex Desk und Raumbuchungen). Die Konditionen werden vorab in einem verbindlichen Angebot festgehalten.

7.2

Shiawa gewährt dem Kunden für die monatlich kündbare Vertragsoption eine kostenlose Testversion für 15 Tage ab Vertragsbeginn. Der Kunde muss jedoch bei der Anmeldung seine Rechnungsdaten hinterlegen. Nach Ablauf der Testversion wird die von Shiawa zur Verfügung gestellte Dienstleistung kostenpflichtig.

7.3

Bucht der Kunde zusätzliche Features wie z.B. das Kiwi Paket hinzu, erhöht sich der monatlich zu entrichtende Betrag pro Mitarbeiter.

7.4

Shiawa behält sich das Recht vor, im Rahmen von Vertragsverhandlungen diese Konditionen zu Gunsten von Sonderkonditionen abzuändern.

7.5
Der Kunde hat die Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung. Alle Zahlungen sind jeweils mit Rechnungsstellung monatlich fällig.

7.6
Bei monatlicher Abrechnung beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Tag des Abschlusses eines Vertrags zur kostenpflichtigen Nutzung der Software über den Account und endet nach Ablauf eines Monats.
Bei monatlicher Abrechnung wird dem Kunden eine Rechnung von Shiawa per E-Mail versandt.

7.7
Bei einem Ein-Jahres-Vertrag beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Tag der Freischaltung des Accounts und endet nach Ablauf eines Jahres. Genau dasselbe bei zweijährigem Vertragsabschluss. Zahlungen für Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung erfolgen auch monatlich nach genauer Abrechnung der Mitarbeiterzahl. Das Zahlungsziel der Überweisung ist zwei Wochen ab Rechnungsdatum.

7.8
Im Fall einer Rücklastschrift (insbesondere mangels erforderlicher Deckung des Kontos, wegen Erlöschen des Kontos, unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers oder falscher Eingabe der Kontodaten) ermächtigt der Kunde Shiawa, die Lastschrift für die jeweils fällige Zahlungsverpflichtung ein weiteres Mal einzureichen. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die durch die Rücklastschrift entstehenden Kosten zu zahlen. Weitergehende Forderungen sind vorbehalten.

7.9
Im Verzugsfall des Kunden, sofern auch nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist von zwei Kalenderwochen nach Fälligkeit keine Zahlung geleistet wurde, ist Shiawa berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software unverzüglich zu sperren. Auf diese Sperrung wird Shiawa den Kunden im Vorfeld unter weiterer Fristsetzung von einer Kalenderwoche hinweisen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zuzüglicher etwaiger Verzugszinsen weiter zu bezahlen. Etwaige durch die Sperrung aus diesem Grund verursachte Schäden beim Kunden können nicht gegenüber Shiawa geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat Shiawa kein Recht den Zugang zu der Software zu sperren. Des Weiteren gelten im Verzugsfall die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 288 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen.

  1. Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigung

Sobald der Kunde seine Zugangsdaten erhalten hat, beginnt eine kostenlose Version (siehe Ziffer 2.2 und 2.3). 

8.2
Bei Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung gilt eine Mindestlaufzeit von einem Monat. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um Verlängerungsperioden von jeweils einem Monat, sofern nicht der Kunde vor Ablauf des dritten Tags des Folgemonats, also bis zum 3. Kalendertag des neuen Monats kündigt.

8.3
Bei Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Kunde nicht bis zum Ablauf von 3 Monaten vor Vertragslaufzeitende den Vertrag kündigt.

8.4
Shiawa hat das Recht, Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung mit einer Frist von zwei Wochen und Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu kündigen.

8.5
Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.6
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Account des Kunden gesperrt.

  1. Haftungsbeschränkung
  1. Datenschutz und Vertraulichkeit

9.1
Gesetzliche Haftung bei entgeltlicher Leistungserbringung. Bei entgeltlicher Leistungserbringung haftet Shiawa gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet Shiawa bei Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung der Software gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, wie beispielsweise im Fall der Übernahme von Garantien, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch Shiawa erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie” bezeichnet werden.

9.2
Haftungsbeschränkung bei entgeltlicher Leistungserbringung. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit haftet Shiawa bei entgeltlicher Leistungserbringung nur für Schäden, welche von Shiawa verursacht wurden und auf solche wesentlichen Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (sog. Kardinalspflichtverletzungen). In diesen Fällen ist die Haftung von Shiawa auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalspflichten sind (siehe Ziffer 9.2 Satz 1), ist ausgeschlossen, außer Shiawa haftet kraft Gesetzes zwingend (siehe Ziffer 9.1 Satz 2).

9.3
Haftung bei unentgeltlicher Leistungserbringung. Bei unentgeltlicher Leistungserbringung (z.B. innerhalb des Testzeitraums) haftet Shiawa nur für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Arglist beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hierfür haftet Shiawa uneingeschränkt.

9.4
Ansprüche gegen Dritte. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten auch für Ansprüche gegen leitende Angestellte, Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer von Shiawa.

  1. Datenschutz und Vertraulichkeit

10.1

Shiawa erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner schließen hierzu eine Vereinbarung im nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlichen Umfang ab.

10.2

Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte zu übermitteln. Dies gilt sowohl für Kunden mit Verträgen über die kostenfreie als auch über die kostenpflichtige Nutzung. Sämtliche Informationen, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, die (i) der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten oder (ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen sowie Preise. Beide Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt. Ausgenommen von vorstehender Verpflichtung sind solche Informationen, die (i) dem anderen Vertragspartner bereits vor Übermittlung und ohne bestehende Geheimhaltungsvereinbarung bekannt waren, (ii) von einem Dritten, der keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt, übermittelt werden, (iii) anderweitig öffentlich bekannt sind, (iv) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden, (v) zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben sind oder (vi) aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung übermittelt werden müssen, vorausgesetzt, dass der von der Übermittlung betroffene Vertragspartner rechtzeitig informiert wird, um noch Rechtsschutzmaßnahmen einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Dauer des Vertrags hinaus bis zwölf Monate nach dem wirksamen Beendigungszeitpunkt des Vertrags.

  1. Änderungsvorbehalte

11.1

Shiawa behält sich das Recht vor, die AGB einseitig anzupassen, sofern dies notwendig erscheint und der Kunde hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Alle anderen notwendigen Änderungen der AGB erfolgen in Form eines Änderungsvertrages.

11.2

Shiawa behält sich vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, außer Änderungen und Abweichungen sind für den Kunden nicht zumutbar. Sofern mit der Bereitstellung einer geänderten Version der Software oder einer Änderung von Funktionalitäten der Software eine wesentliche Änderung der durch die Software unterstützten Arbeitsabläufe des Kunden und/ oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Shiawa dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Shiawa wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

11.3

Shiawa behält sich darüber hinaus vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, (i) soweit dies erforderlich ist, um die Übereinstimmung der von Shiawa angebotenen Leistungen mit dem auf diese Leistungen anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die Rechtslage ändert; (ii) soweit Shiawa damit einer an Shiawa gerichteten Gerichts- oder Behördenentscheidung nachkommt; (iii) soweit dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken der Software zu beseitigen; (iv) weil sich die Leistungen oder Vertragskonditionen von Drittanbietern (z.B. bei Integrations) oder Nachunternehmen (z.B. bei zusätzlichen Funktionalitäten) wesentlich ändern, oder (v) soweit dies überwiegend vorteilhaft für den Kunden ist.

Shiawa behält es sich insbesondere vor, die Bereitstellung von zusätzlichen Funktionalitäten oder Integrationen einzuschränken oder zu beenden, wenn die technischen Partner der zusätzlichen Funktionalitäten bzw. die Anbieter der Drittsysteme ihre Leistungen oder Leistungsbedingungen wesentlich einschränken oder ändern und Shiawa eine weitere Bereitstellung deshalb nicht mehr zuzumuten ist, z.B. weil der Mehraufwand durch Shiawa unverhältnismäßig groß ist. Bei jährlicher Abrechnung erhält der Kunde in diesem Fall eine angemessene anteilige Erstattung im Voraus gezahlter Gebühren, sofern die zusätzliche Funktionalität oder Integration gesondert abgerechnet wurde.

11.4

Shiawa ist berechtigt, die Preise für die kostenpflichtigen vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen jährlich in angemessener Höhe anzupassen. Shiawa wird diese Preisanpassungen und den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisanpassung dem Kunden in Textform bekanntgeben. Die Preisanpassungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preisanhebung mehr als 5% des bisherigen Preises, so kann der Kunde dieser Preiserhöhung mit einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung widersprechen. Eine aus einer Änderung des Umfangs an Features bzw. Anzahl der zu verwaltenden Mitarbeiter resultierende Änderungen des Preises gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Ziffer 11.4.

11.5

Widerspricht der Kunde einer Änderung im Sinne dieser Ziffer 11 form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Shiawa behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

11.6

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textform selbst.

  1. Schlussbestimmungen

12.1

Sind einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2

Das zwischen den Vertragspartnern bestehende Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus und/ oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen Shiawa und dem Kunden erwachsenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, der Geschäftssitz von Shiawa.

12.3

Für den Vertragsschluss stehen dem Kunden eine Fassung der AGB in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung, die auf der Internetseite von Shiawa abrufbar sind. Maßgeblich für den Vertragsschluss für alle Kunden ist dabei die zum Vertragsschluss gültige deutsche Fassung.

Version 02-2023